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   OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12   

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https://dejure.org/2013,35774
OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12 (https://dejure.org/2013,35774)
OLG München, Entscheidung vom 23.04.2013 - 18 U 2305/12 (https://dejure.org/2013,35774)
OLG München, Entscheidung vom 23. April 2013 - 18 U 2305/12 (https://dejure.org/2013,35774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Mängelrügen im Streckengeschäft; Verantwortlichkeit des Lieferanten einer mangelhaften Ware gegenüber dem Endabnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 377
    Wirksamkeit von Mängelrügen im Streckengeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kauf von Baumaterial: Wo beginnt der Werkvertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Kauf von Baumaterial: Bei Streckengeschäften Vertragsverhältnisse beachten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kauf von Baumaterial: Streckengeschäft endet dort, wo der Werkvertrag beginnt! (IBR 2014, 112)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12
    Nach § 377 HGB muss grundsätzlich der Käufer dem Verkäufer gegenüber die Rüge erklären (Hopt in Baumbach/Hopt HGB 35. Aufl. 2012 § 377 Rn. 33), denn die Einhaltung der Obliegenheit des § 377 HGB beurteilt sich stets im jeweiligen Rechtsverhältnis (BGHZ 110, 130 , Rn. 27; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. 2009 § 377 Rn. 68).

    Bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss sich der Zwischenhändler den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (BGHZ 110, 130 , Rn. 27).

  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 245/76

    Umfang der kaufmännischen Rügeobliegenheit - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12
    Zwar ist anerkannt, dass im Bereich des sogenannten Streckengeschäfts der weiterverkaufende Zwischenhändler die Untersuchung des Kaufobjekts seinem Abnehmer überlassen darf (vgl. BGH NJW 1978, 2394).

    Auch ein konkludenter Verzicht kann in der bloßen Nichtgeltendmachung vor dem Prozess oder in der ersten Instanz nicht gesehen werden (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit BGH NJW 1978, 2394).

  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 231/96

    Ausschluß der Wandelung bei gelungener Nachbesserung

    Auszug aus OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12
    Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (BGH NJW-RR 1998, 680, 681).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 149/90

    Abbedingung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in den AGB des

    Auszug aus OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12
    In zulässiger Weise hat die Beklagte den Einwand der Verspätung in zweiter Instanz erhoben (BGH NJW 1991, 2633 ; Hopt a.a.O. § 377 Rn. 46), soweit er nicht bereits in erster Instanz erhoben worden ist.
  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 333/94

    Pflichten des Verkäufers bei langjährigem Bezug stets gleichartig beschaffener

    Auszug aus OLG München, 23.04.2013 - 18 U 2305/12
    Dabei wird eine Frist von 1 bis 2 Tagen in der Regel als ausreichend angesehen (BGH MDR 1996, 697 ; Hopt in Baumbach/Hopt a.a.O. § 377 Rn. 35; Müller a.a.O. § 377 Rn. 120).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2016 - 12 U 31/16

    Gewährleistung beim Handelskauf: Anforderungen an die Untersuchungs- und

    Bei einem Streckengeschäft (wie es hier aufgrund der Direktlieferung durch den Hersteller an die Klägerin vorliegt) ist anerkannt, dass die Mängelrügen grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen haben, dass also der Endabnehmer den Zwischenhändler und dieser seinerseits den Erstverkäufer von Mängeln unterrichten muss (vgl. BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290, 1292 mwN.; NJW 1978, 2394 f.; OLG Köln NJW-RR 2015, 859; OLG München, Urt. v. 23.04.2013 - 18 U 2305/12, juris Rn. 22; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 38, 111).

    Der Verkäufer kann daher grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Bauherr als Vertreter des Käufers/Endabnehmers handelt (vgl. OLG München, Urt. v. 23.04.2013 - 18 U 2305/12, juris Rn. 26 ff.).

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